Satzung vom 15.02.1996 – veröffentlicht am 25.09.1996

Stand vom 11.12.1997 (Ergänzung im Kostentarif)

1. Satzungsänderung vom 09.12.1999 (Einfügung § 34 a) – veröffentlicht am 14.04.2000

Stand vom 14.12.2009 (Änderung im Kostentarif)

Stand vom 10.12.2012 (Ergänzung im Kostentarif)

Stand vom 25.02.2015 (Änderung und Ergänzung im Kostentarif)

Stand vom 12.12.2015 (Änderung im Kostentarif)

Stand vom 10.12.2019 (Ergänzungen in der Wasserbezugsordnung)

§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet

§ 2 Aufgabe

§ 3 Mitglieder

§ 4 Unternehmen, Plan

§ 5 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

§ 6 Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder

§ 7 Verbandsschau

§ 8 Aufzeichnung, Abstellung der Mängel

§ 9 Organe

§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses

§ 11 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

§ 12 Sitzungen des Verbandsausschusses

§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

§ 14 Amtszeit

§ 15 Zusammensetzung des Vorstandes

§ 16 Wahl des Vorstandes

§ 17 Amtszeit des Vorstandes

§ 18 Aufgaben des Vorstandes

§ 19 Sitzungen des Vorstandes

§ 20 Beschließen des Vorstandes

§ 21 Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

§ 22 Geschäftsführer

§ 23 Dienstkräfte

§ 24 Gesetzliche Vertretung des Verbandes

§ 25 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

§ 26 Haushaltsführung

§ 27 Haushaltsplan

§ 28 Nichtplanmäßige Ausgaben

§ 29 Rechnungslegung und Prüfung

§ 30 Entlastung des Vorstandes

§ 31 Beiträge

§ 32 Beitragsverhältnis

§ 33 Hebung des Verbandsbeiträge

§ 34 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge

§ 34a Gefahrenabwendung, Zwangsmaßnahmen

§ 35 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 36 Anordnungsbefugnis

§ 37 Bekanntmachungen

§ 38 Aufsicht

§ 39 Zustimmung zu Geschäften

§ 40 Verschwiegenheitspflicht

§ 41 Inkrafttreten

§ 1

Name, Sitz, Verbandsgebiet

1. Der Verband führt den Namen „Wasserbeschaffungsverband Eimbeckhausen – Schmarrie – Rohrsen – Beber“. Er hat seinen Sitz in Bad Münder, Ortsteil Eimbeckhausen, im Landkreis Hameln-Pyrmont .

2. Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 405).

3. Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

4. Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet der Ortsteile Eimbeckhausen, Rohrsen und Beber der Stadt Bad Münder sowie den Ortsteil Schmarrie, der zur Samtgemeinde Rodenberg gehörenden Gemeinde Hülsede.

(WVG §§ 1, 3, 6)

§ 2

Aufgabe

Der Verband hat zur Aufgabe, die Beschaffung und Bereitstellung von Wasser für die Ortsteile Eimbeckhausen, Rohrsen und Beber der Stadt Bad Münder sowie den Ortsteil Schmarrie, der zur Samtgemeinde Rodenberg gehörenden Gemeinde Hülsede.

(WVG § 2)

§ 3

Mitglieder

1. Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).

2. Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

(WVG § 4)

§ 4

Unternehmen, Plan

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die nötigen Arbeiten an Tiefbrunnen, Pumpenstationen, Hochbehältern und an den Ortsnetzen vorzunehmen und die Anlagen herzustellen, zu erhalten und zu betreiben.

2. Das Unternehmen ergibt sich aus den Plänen des Dipl. Ing. Scheffel, Hannover, vom 01.12.1937 und vom 16.05.1961.

3. Der Plan besteht aus einem Erläuterungsbericht, 12 Zeichnungen und einem Kostenanschlag. Er wird bei der Aufsichtsbehörde des Verbandes aufbewahrt; eine Abschrift und eine Abzeichnung der für den Verbandsvorsteher nötigen Stücke werden von diesem aufbewahrt.

(WVG § 5)

§ 5

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

1. Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten.

2. Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

(WVG § 33)

§ 6

Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder

Der Verband ist berechtigt, im Rahmen einer Wasserbezugsordnung (Anlage I) und eines Kostentarifs (Anlage II) allgemeine Richtlinien im Zusammenhang mit der Nutzung des Grundeigentums der Mitglieder und der daraus resultierenden Kosten zu erlassen.

(WVG § 33 Abs. 2)

§ 7

Verbandsschau

1. Die Verbandsanlagen sind zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

2. Der Verbandsausschuss beruft für seine Schau jeweils zwei Schaubeauftragte und zwei Stellvertreter. Schauführer ist der Vorsteher oder der vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte.

3. Der Verband lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde, das Staatliche Amt für Wasser und Abfall und das Gesundheitsamt rechtzeitig zur Verbandsschau ein.

(WVG §§ 44, 45)

§ 8

Aufzeichnung, Abstellung und Mängel

Der Verlauf und das Ergebnis der Schau werden in einer Niederschrift aufgezeichnet. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

(WVG § 45)

§ 9

Organe

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.

(WVG § 46)

§ 10

Aufgaben des Verbandsausschusses

Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

4. Wahl der Schaubeauftragten,

5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,

6. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,

7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Hauhaltsplanes,

8. Entlastung des Vorstandes,

9. Festsetzung von allgemeine Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsausschusses,

10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,

11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

(WVG §§ 47, 49)

§ 11

Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

1. Der Ausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Eine Stellvertretung findet nicht statt.

2. Die Verbandsmitglieder wählen den Ausschuss. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied. Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.

3. Die vier Wahlbezirke sind identisch mit den beteiligten Ortsteilen Eimbeckhausen, Schmarrie, Rohrsen und Beber. Auf jeden Ortsteil sollen drei Ausschussmitglieder entfallen.

4. Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch Bekanntmachung gem. § 37 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

5. Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmabgabe mehr als drei Verbandsmitglieder vertreten.

6. Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.

7. Der Vorsteher leitet die Wahl.

8. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen Stimmen des betreffenden Wahlbezirks erhält. Erhält im ersten Wahlgang niemand die Mehrheit, wird erneut gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.

9. Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen.

10. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Sitzung,

2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,

3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge,

4. die gefassten Beschlüsse,

5. das Ergebnis von Wahlen.

Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterschreiben.

(WVG § 49)

§ 12

Sitzungen des Verbandsausschusses

1. Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

2. Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein Stimmrecht.

(WVG § 50)

§ 13

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses

1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend sind. Unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Ausschussmitglieder ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder Beschlussfähigkeit besteht.

2. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, für den Inhalt der Niederschrift gilt § 11 Abs. 10 entsprechend.

(WVG § 48)

§ 14

Amtszeit

1. Der Verbandsausschuss wird für fünf Jahre gewählt. Das Amt endet am 31.Dezember, zum ersten Mal im Jahre 1944.

2. Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist entsprechend § 11 diese Position durch eine Ergänzungswahl zu besetzen.

3. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 15

Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vorstand hat einen Vorstandsvorsitzenden und weitere vier ordentliche Vorstandsmitglieder. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein ordentliches Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher.

2. Für jedes ordentliche Vorstandsmitglied wird ein persönlicher Vertreter gewählt.

(WVG § 52)

§ 16

Wahl des Vorstandes

1. Der Verbandsausschuss wählt den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren vier ordentlichen Vorstandsmitglieder sowie deren persönliche Stellvertreter und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.

2. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

3. Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(WVG §§ 52, 53)

§ 17

Amtszeit des Vorstandes

1. Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.Dezember, zum ersten Mal im Jahre 1943 und später alle fünf Jahre.

2. Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 16 Ersatz zu wählen.

3. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

(WVG § 53)

§ 18

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über

 die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge

 die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten

 die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren

 die Aufstellung und Änderung der Veranlagungsregeln.

(WVG § 54)

§ 19

Sitzungen des Vorstandes

1. Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

2. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich seinem Stellvertreter mit. Der Verbandsvorsteher ist zu benachrichtigen.

3. Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

(WVG § 56)

§ 20

Beschließen im Vorstand

1. Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist

3. Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

4. Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. § 11 Abs. 10 gilt entsprechend.

(WVG § 56)

§ 21

Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes

1. Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Verbandsausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

2. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

3. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

4. Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.

(WVG §§ 51, 54, 55)

§ 22

Geschäftsführer

1. Der Verband darf einen Geschäftsführer einstellen, der seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung führt.

2. Solange kein Geschäftsführer eingestellt ist, wird diese Tätigkeit vom Verbandsvorsteher wahrgenommen.

(WVG § 57)

§ 23

Dienstkräfte

Der Verband hat einen Kassenverwalter sowie bei Bedarf einen Wassermeister und weitere Dienstkräfte einzustellen.

§ 24

Gesetzliche Vertretung des Verbandes

1. Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die

Aufsichtsbehörde erteilt dem Verbandsvorsteher eine Bestätigung über die Vertretungsbefugnis.

2. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem Verbandsvorsteher zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Schriftform. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie dem Verbandsvorsteher oder einem Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

(WVG § 55)

§ 25

Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

1. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Die Vorstands- und Ausschussmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.

3. Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung. Sie umfasst den

 Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand;

 Ersatz des Verdienstausfalls und

 Ersatz der Fahrtkosten.

(WVG § 52)

§ 26

Haushaltsführung

1. Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme der §§ 105 Abs. 1, 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz die Landeshaushaltsordnung.

2. Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 27

Haushaltsplan

1. Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und

nach Bedarf Nachträge dazu auf. Der Verbandsausschuss setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.

2. Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

3. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(WVG § 65)

§ 28

Nichtplanmäßige Ausgaben

1. Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.

2. Der Vorstand unternimmt die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.

(WVG § 65)

§ 29

Rechnungslegung und Prüfung

1. Der Vorstand stellt durch den Beschluss die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor.

2. Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung an die von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfungsstelle ab. Z.Zt. ist dies die „Prüfstelle für Wasser- und Bodenverbände“ im Wasserverbandstag Niedersachsen.

§ 30

Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

(WVG §§ 47, 49)

§ 31

Beiträge

1. Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

2. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).

3. Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

4. Der Verband ist gemeinnützig i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBI I S. 1592). Gewinne werden nicht erzielt.

(WVG §§ 28, 29)

§ 32

Beitragsverhältnis

1. Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder

 im Verhältnis der Summe der bei den einzelnen Hausanschlüssen durch Wasserzähler festgestellten Wasserverbrauchsmenge (Wassergeld) und

 durch Anrechnung eines vom Verband festzusetzenden Grundbetrags, der von der Anzahl der Wasseranschlüsse und der Art der Wasserzähler abhängig ist.

2. Der Vorstand legt das Beitragsverhältnis fest und ermittelt die Höhe der Beiträge.

3. Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen.

4. Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßen Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

 das Mitglied die Bestimmung des Abs. 3 verletzt hat

 es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

(WVG §§ 26, 30)

§ 33

Hebung der Verbandsbeiträge

1. Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.

2. Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

3. Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag.

4. Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(WVG § 31)

§ 34

Vorausleistungen und Verbandsbeiträge

1. Der Verband ist berechtigt, von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge zu erheben.

2. Die Einzelheiten hierzu werden vom Vorstand im Rahmen der Wasserbezugsordnung (Anlage I) und des Kostentarifs (Anlage II) festgelegt.

(WVG § 32)

§ 34a

Gefahrenabwendung, Zwangsmaßnahmen

1. Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn derjenige, der als Mitglied oder sonst Wasser vom Verband bezieht, der Satzung und den darauf beruhenden sonstigen Versorgungsbestimmungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern, oder

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserbezieher oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung des Beitrags trotz erfolgter Mahnung, ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlungen stehen und hinreichend Aussicht besteht, dass das Mitglied seinen Verpflichtungen nachkommt.

Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

3. Der Verband nimmt die Versorgung unverzüglich wieder auf, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und das Mitglied die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Erhebung der Kosten erfolgt analog zu § 2 des Kostentarifs (Anlage II zur Satzung).

§ 35

Rechtsbehelfsbelehrung

1. Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsverordnung.

2. Gegen den Beitragsbescheid kann jeweils innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe der Widerspruch schriftlich eingelegt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand.

3. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann gegen die Entscheidung des Vorstandes (Widerspruchsbescheid) innerhalb eines Monats nach Zustellung beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

4. Der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 36

Anordnungsbefugnis

1. Die Verbandsmitglieder und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes und der Dienstkräfte des Verbandes zu befolgen.

2. Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 i.V.m. § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NvwVG) vom 2. Juni 1982.

(WVG § 68)

§ 37

Bekanntmachungen

1. Die Bekanntmachung des Verbandes erfolgen durch Aushang in den Ortsteilen, die lt. § 1 zum Verbandsgebiet gehört:

 Eimbeckhausen:

Aushangkasten vor bzw. am Hausgrundstück Eimbeckhausen, Am Sportplatz 5

 Rohrsen:

Aushangkasten vor bzw. am Feuerwehrgerätehaus Rohrsen, Bebersche Straße

 Beber:

Aushangkasten an der Bushaltestelle neben dem Hausgrundstück Beber, Magnusstraße 4

 Schmarrie:

Aushangkasten vor bzw. am Hausgrundstück Schmarrie, Schmarrier Straße 17

Außerdem kann der Vorsteher bekanntmachen durch die „Neue Deister Zeitung“.

2. Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 38

Aufsicht

1. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Hameln-Pyrmont

2. Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen

3. Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(WVG §§ 72, 73)

§ 39

Zustimmung zu Geschäften

1. Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

2. zur Aufnahme von Darlehen,

3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,

4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

2. Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1

genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

3. Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

4. Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

5. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

(WVG § 75)

§ 40

Verschwiegenheitspflicht

1. Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses und Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren, soweit ein Bekanntwerden dieser Informationen zu Schäden bei den Betroffenen oder beim Wasserbeschaffungsverband selbst führt oder führen könnte.

2. Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zu Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

3. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheit unberührt.

§ 41

Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 2.4.1939 in der Neufassung vom 10. März 1977 außer Kraft.

(WVG § 58 Abs. 2)

Bad Münder, den 15.02.1996

Friedrich Lange

Der Verbandsvorsteher

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