Anlage I

Wasserbezugsordnung

zur Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes

Eimbeckhausen – Schmarrie – Rohrsen – Beber

in Bad Münder

Stand vom 15.02.1996

Stand vom 11.12.1997

Stand vom 09.12.1999

Stand vom 14.12.2009

Stand vom 10.12.2012

Stand vom 25.02.2015

Stand vom 12.12.2015

mit Ergänzung von § 1a, § 2 (2) i und § 4a vom 10.12.2019

als

Ergänzende Bestimmungen zur

„Verordnung über Allgemeine Bedingungen

für die Versorgung mit Wasser“

AVB Wasser V vom 20.06.1980 (BGBI. I S. 750)

§ 1 Anschluss an das Verteilungsnetz

§ 1a Löschwasserbereitstellung

§ 2 Hausanschluss

§ 3 Wasserzähler

§ 4 Kundenanlage

§ 4a Sicherstellung der allgemeinen Trinkwasserversorgung

§ 5 Inbetriebsetzung der Kundenanlage

§ 6 Außerbetriebsetzung der Kundenanlage

§ 1

Anschluss an das Verteilungsnetz

1. Der Anspruch auf Versorgung mit Trink- und Brauchwasser besteht nur für die im Bereich der Verteilungsnetze (§ 10 AVB Wasser V) gelegenen Grundstücke und Anlagen. Die Herstellung eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Verteilungsnetzes kann nicht verlangt werden.

2. Grundstücke und Anlagen, deren Trink- und Brauchwasserversorgung wegen ihrer Lage oder aus sonstigen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, werden nur dann an das Verteilungsnetz angeschlossen, wenn sich der Grundstückseigentümer / Betreiber verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit hierfür leistet.

3. Für die Erstellung oder Verstärkung des Verteilungsnetzes ist ein Baukostenzuschuss gemäß dem als Anlage II beigefügten „Kostentarif“ zu zahlen.

§ 1a

Löschwasserbereitstellung

1. Aus dem Trinkwassernetz wird Löschwasser bereit gestellt.

2. Löschwasser wird nur in dem Umfang bereit gestellt, wie es die Leistungsfähigkeit der jeweils vorhandenen Trinkwasserleitung erlaubt; der hygienisch einwandfreie Versorgungsbetrieb darf durch die Löschwasserentnahme nicht nachteilig beeinflusst werden.

3. Die Löschwasserbereitstellung aus dem Trinkwassernetz kann nur einen Grundschutz darstellen und muss bei Bedarf durch geeignete Maßnahmen der Kommune ergänzt werden.

§ 2

Hausanschluss

1. Jedes Grundstück und jedes auf einem Grundstück vorhandene und zum dauernden Aufenthalt von Menschen genutzte Gebäude soll durch einen Hausanschluss an das Verteilungsnetz angeschlossen sein. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse und nach hierüber zu treffender Vereinbarung können auch mehrere Grundstücke / Gebäude über einen gemeinsamen Hausanschluss

mit Trink- und Brauchwasser versorgt werden.

2. Der Anschluss an das Verteilungsnetz und jede Änderung des Hausanschlusses sind vom Verbandsmitglied für jedes Grundstück / Wohngebäude zu beantragen. Dem Antrag sind in je doppelter Ausfertigung die nachstehenden Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrage selbst ergeben:

a) Ortsübersichtskarte i. M.: 1:50000 mit Einzeichnung des anzuschließenden Grundstücks,

b) für das anzuschließende Grundstück einen Auszug aus dem Flurkartenwerk mit Eigentümerverzeichnis,

c) Grundriss des anzuschließenden Gebäudes mit Einzeichnung der gewünschten Verbindung zwischen Hausanschluss und Kundenanlage,

d) Beschreibung der Kundenanlage sowie Angaben des Installationsunternehmens, durch das die Kundenanlage eingerichtet oder geändert werden soll,

e) Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben), für die auf dem Grundstück Wasser verbraucht werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,

f) Erklärung zur Übernahme und Zahlung der Kosten des Hausanschlusses.

g) Im Falle des § 1 Abs. 2 eine Verpflichtungserklärung zur Übernahme und Zählung der durch den Bau und Betrieb entstehenden Mehrkosten,

h) Angaben über ggf. vorhandene eigene Versorgungsanlagen,

i) Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates

3. Die Stelle für den Eintritt des Hausanschlusses in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt der Wasserbeschaffungsverband. Begründete Wünsche der Anschlussnehmer werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

4. Der Grundstückseigentümer hat die Voraussetzungen für die Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Ferner hat er jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen, sowie sonstige Störungen dem Vorsteher unverzüglich mitzuteilen.

§ 3

Wasserzähler

1. Für jeden Hausanschluss wird nur ein Hauptzähler gestellt. Die Verwendung von weiteren Zählern hinter dem Hauptzähler ist zulässig. Doch bleibt die Beschaffung,

der Einbau, die Unterhaltung und das Ablesen dieser Zähler dem Grundstückseigentümer / Anlagenbetreiber überlassen.

2. Der Verband kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer / Anlagenbetreiber auf eigene Kosten und nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt wenn

a) das Grundstück unbebaut ist;

b) die Versorgung mit einem Hausanschluss erfolgt, der unverhältnismäßig lang ist oder nur unter Erschwernissen verlegt werden kann;

c) kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Hauptzählers vorhanden ist.

Der Hauptzähler muss zugänglich gehalten werden.

3. Der Wasserzählerschacht-schrank ist dauernd in einem ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

§ 4

Kundenanlage

1. Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Kundenanlage hinter dem Sperrventil nach dem Hauptwasserzähler ist der Grundstückseigentümer / Anlagenbetreiber verantwortlich.

2. Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erneuert, geändert und unterhalten werden. Das Zeichen der anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW oder DIN-Zeichen) bekundet, dass Materialien und Geräte verwendet werden, die diesen Voraussetzungen entsprechen.

3. Der Verband ist berechtigt, die ordnungsgemäße Installation und den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage zu überwachen. Falls erforderlich, kann die Kundenanlage unter Plombenverschluss genommen werden, sofern dies zu einer einwandfreien Messung des Wasserverbrauchs erforderlich sein sollte.

4. Die Verbindung der Kundenanlage mit auf dem Grundstück ggf. vorhandenen Eigenanlagen der Wasserversorgung ist verboten.

5. Wenn Mängel an der Kundenanlage festgestellt werden, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, ist der Verband berechtigt, den Anschluss außer Betrieb zu setzen oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist er dazu verpflichtet.

§ 4a

Sicherstellung der allgemeinen Trinkwasserversorgung

1. Bei drohender Wasserknappheit kann der Vorstand des WBV Maßnahmen zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung beschließen. Dies sollte anfangs ein Aufruf sein, das Trinkwasser sehr sparsam zu verwenden.

2. Zur Sicherstellung der allgemeinen Trinkwasserversorgung kann aber auch beschlossen werden, dass Trinkwasser für bestimmte Zwecke nicht mehr verwendet werden darf (z.B. Rasen sprengen, Auto waschen usw.). Diese Verbote können bei Zuwiderhandlung auch mit Sanktionen versehen sein (z.B. Wasser abstellen usw.).

§ 5

Inbetriebsetzung der Kundenanlage

1. Die Verbindung der Kundenanlage mit dem Hausanschluss und die Inbetriebsetzung darf nur vom Verband oder dessen Beauftragten vorgenommen werden. Die Durchführung dieser Arbeiten durch den Grundstückseigentümer / Anlagenbetreiber ist verboten.

2. Die Verbindung und Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist beim Verband zu beantragen.

§ 6

Außerbetriebsetzung der Kundenanlage

Für die Trennung der Kundenanlage vom Hausanschluss gelten die Bestimmungen des § 5 entsprechend.

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