Kostentarif

zur Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes

Eimbeckhausen – Schmarrie – Rohrsen – Beber

in Bad Münder

Stand vom 15.02.1996

mit Ergänzung vom 11.12.1997

Stand vom 09.12.1999

mit Änderung des § 2 Abs. 4 vom 14.12.2009

mit Ergänzung des § 2 Abs. 5 vom 10.12.2012

mit Änderung und Ergänzung in §§ 4 und 10 vom 25.02.2015

mit Änderung des § 2 Abs. 5 vom 12.12.2015

Stand vom 10.12.2019

§ 1 Baukostenzuschüsse

§ 2 Hausanschlusskosten

§ 3 Wassergeld

§ 4 Selbstablesung

§ 5 Wassergeld für Baudurchführungen und für sonstige vorübergehende Zwecke

§ 6 Beitragspflichtige

§ 7 Entstehung und Beendigung der Beitragspflicht

§ 8 Erhebungszeitraum

§ 9 Abschlagszahlungen

§ 10 Fälligkeit des Beitrages

§ 11 Umsatzsteuer

§ 1

Baukostenzuschüsse

1. Der von den Grundstückseigentümern / Anlagenbetreibern eines einheitlichen Baugebietes zu zahlende Baukostenzuschuss richtet sich nach der Höhe der dem Verband tatsächlich entstandenen Kosten für die Herstellung dieses Verteilungsnetzes und evtl. für die Verstärkung des Transportnetzes. Es erfolgt eines Umlage im Verhältnis der Flächen der beteiligten Grundstücke. Die beim Verband anfallenden Verwaltungskosten werden mit 6 % auf die Baukosten abgegolten.

2. Wird ein Anschluss an das Verteilungsnetz hergestellt, das vor dem 01.01.1980 errichtet wurde oder mit deren Planung bzw. Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, beträgt der Baukostenzuschuss 2000,– DM (i.W. Zweitausend D-Mark).

3. Daneben wird zusätzlich ein Netzbaubeitrag für das bestehende Transport- und Verteilungsnetz erhoben in Höhe von 800,– DM (i.W. Achthundert D-Markt) für Ein- und Zweifamilienhäuser. Dieser Beitrag erhöht sich jede weitere Wohnung um 150,– D-Mark (i.W. Einhundertfünfzig D-Mark).

4. Der Netzbaubeitrag beträgt für Grundstücke mit einem Gewerbebetrieb oder mit freiberuflicher Nutzung 1.200,– DM (i.W. Eintausendzweihundert D-Mark).

5. Die Herstellung wirtschaftlich unzumutbarer Verteilungsnetze kann nicht verlangt werden. In jedem Fall muss der Verband die Herstellung solcher Verteilungsnetze von einem zusätzlichen Baukostenzuschuss abhängig machen. Über die Höhe muss im Einzelfall entschieden werden.

§ 2

Hausanschlusskosten

1. Die dem Verband durch Herstellung, Erneuerung, Änderung, Inbetrieb- oder Außerbetriebsetzung eines Wasseranschlusses entstehenden Kosten von der Anbohrschelle bis einschl. der Wasserzähleinrichtung sind vom Grundstückeigentümer / Anlagenbetreiber dem Verband zu erstatten.

2. Die Erdarbeiten für den Wasseranschluss werden ebenfalls berechnet und zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Erdarbeiten können in Abstimmung mit dem Verband vom Grundstückeigentümer / Anlagenbetreiber in eigener Regie durchgeführt werden.

3. Die beim Verband anfallenden Verwaltungskosten werden mit 10 % auf die

Herstellungskosten abgegolten.

4. Kosten, die im Zusammenhang mit einem Wasserrohrbruch anfallen, trägt der Verband. Ausgenommen hiervon sind Kosten für die Reparatur von Hausanschlussleitungen auf dem Grundstück des Verbandsmitgliedes / Anlagenbetreibers; d.h. diese Kosten muss das Verbandsmitglied / der Anlagenbetreiber selbst tragen.

Dies gilt ausdrücklich nur für die Hausanschlussleitungen ab der Ventilanbohrschelle / Hausabsteller und nicht für Transportleitungen, die sich eventuell auf dem Grundstück des Verbandsmitgliedes / Anlagenbetreibers befinden.

5. Die dem Verband durch die Herstellung, Reparatur, Erneuerung, Änderung, Inbetrieb- und Außerbetriebsetzung von Feuerlöscheinrichtungen entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Träger der Feuerlöschlast dem Verband zu erstatten.

Auf die Berechnung des Verwaltungskostenzuschlages in Höhe von 10 % verzichtet der Verband bis auf weiteres.

§ 3

Wassergeld

1. Das Wassergeld besteht aus einem Grundpreis und einem Verbrauchspreis.

2. Der Grundpreis wird jährlich für das abgelaufene Jahr für jeden Wasserzählertyp festgesetzt.

3. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler ermittelt. Der Verbrauchspreis für einen Kubikmeter Wasser wird jährlich für das abgelaufene Jahr festgesetzt.

4. Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht gezählt, so wird die verbrauchte Wassermenge unter Beachtung der Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Beitragspflichtigen geschätzt.

§ 4

Selbstablesung

1. Der Beitragspflichtige hat dafür zu sorgen, dass der Wasserzähler innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung abgelesen wird und dieser Zählerstand auf der dafür vorgesehenen Karte o.ä. dem Verband mitgeteilt wird.

2. Sollte der Beitragspflichtige der Selbstablesungspflicht nicht nachkommen, wird der Verband selbst ablesen oder einen Dritten mit der Ablesung beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Beitragspflichtige zu tragen; sie betragen

mindestens 5,00 € pro Ablese-Versuch.

3. Sollten mehrmalige Ablese-Versuche durch den Verband oder durch einen von diesem Beauftragten fehlschlagen, ist der Verband berechtigt, den Wasserverbrauch aufgrund von Erfahrungswerten zu schätzen. Diese Schätzung soll um einen angemessen Sicherheitszuschlag erhöht werden; im allgemeinen sollte er sich zwischen 10 % und 25 % bewegen.

§ 5

Wassergeld für Baudurchführungen und für sonstige vorübergehende Zwecke

1. Wird bei der Herstellung von Gebäuden der Wasserverbrauch (Bauwasser) nicht durch Wasserzähler ermittelt, wird wie folgt abgerechnet:

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauen von Gebäuden werden je angefangene 100 cbm umbauter Raum (einschl. Keller-, Untergeschoss- und ausgebaute Dachräume) 10 cbm Wasserverbrauch angesetzt.

Wenn ein „Bauwasseranschluss ohne Wassermesser“ nicht vorhanden war, wird Bauwasser nicht berechnet. (Ergänzung lt. Beschluss vom 11.12.1997)

2. Wird der Wasserverbrauch für andere vorübergehende Zwecke nicht durch Wasserzähler ermittelt, so wird im Einzelfall nach Erfahrungswerten geschätzt.

3. Wenn der Wasserverbrauch in den vorgenannten Fällen durch ein vom Wasserbeschaffungsverband gestelltes Standrohr mit Wasserzähler ermittelt wird, so ist neben dem Verbrauchspreis für jeden angefangenen Kalendertag eine Grundgebühr zu entrichten.

§ 6

Beitragspflichtige

1. Beitragspflichtig ist der Grundstückseigentümer. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Beitragspflichtig sind außerdem Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. In den Fällen des § 5 ist beitragspflichtig, wer den Antrag auf Wasserentnahme gestellt hat. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.

2. Beim Wechsel des Beitragspflichtigen geht die Beitragspflicht mit Besitzübergabe sofort auf den neuen Verpflichteten über. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, haftet er für die Beiträge, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim Verbandsvorsteher entfallen, neben dem neuen Verpflichteten.

§ 7

Entstehung und Beendigung der Beitragspflicht

1. Die Beitragspflicht beginnt, sobald ein Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist; in den Fällen des § 5 mit der Herstellung der Einrichtungen zur Wasserentnahme.

2. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Wegfall des Anschlusses; in den Fällen des § 5 mit der Beseitigung der Wasserentnahmeeinrichtung.

3. Entsteht oder endet die Beitragspflicht im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Grundpreis für jeden angefangenen Kalendermonat der Beitragspflicht mit einem Zwölftel berechnet.

§ 8

Erhebungszeitraum

1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

2. Weicht die Ablesungsperiode für den Wasserverbrauch vom Kalenderjahr ab, so gilt dieses als Erhebungszeitraum.

§ 9

Abschlagszahlungen

1. Auf den nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig abzurechnenden Beitrag sind vierteljährlich Abschlagszahlungen zu leisten.

2. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch den Beitragsbescheid des Vorjahres festgesetzt und orientiert sich an dem voraussichtlichen Beitrag für das lfd. Jahr.

3. Entsteht die Beitragspflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so werden die Abschlagszahlungen nach dem erwarteten Beitrag im Schätzungswege festgesetzt.

§ 10

Fälligkeit des Beitrages

1. Die Beiträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides zu zahlen. Ist im Beitragsbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

2. Bei verspäteter Zahlung werden die Mahnkosten fällig in Höhe von 5,00 € pro Mahnung. Darüber hinaus können Säumniszuschläge gem. § 33 Abs. 3 der Satzung festgesetzt werden.

3. Bei Zwangsmaßnahmen laut § 34a der Satzung betragen die Kostenpauschalen

– für die Einstellung der Versorgung („Wasserabstellen“) 50,00 € und

– für die Wiederaufnahme der Versorgung („Wasseranstellen“) nochmals 50,00 €.

§ 11

Umsatzsteuer

Zu allen genannten Beiträgen wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet.

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